Anwaltskanzlei Klönne, Klein & Partner Duisburg

Der Mietvertrag endet: Ihre Rechte und Pflichten

Wenn ein Mietvertrag endet, muss die Wohnung oder das Haus im vertragsgemäßen Zustand wieder zurückgegeben werden. Doch nicht alle Klauseln sind in diesem Zusammenhang wirksam und nicht alle Fragen im Vertrag erfasst. Hier kommt das Fachwissen eines im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwalts zum Tragen.

Vereinbaren Sie daher bei Problemen rund um die Wohnungsübergabe einen Termin mit uns. Wir erörtern dann mit Ihnen gemeinsam die Problemlage und finden einen Weg, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Schwierigkeiten rund um den Auszug aus der Mietwohnung

Das Ende eines Mietverhältnisses spiegelt in der Regel in konzentrierter Form wider, wie dieses insgesamt verlaufen ist. Gab es von beiden Seiten immer wieder Probleme im Hinblick auf Lärm, verspätete Mietzahlungen, verzögerte Reparaturen u. ä., ist auch der Auszug meist konfliktgeladen. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Wohnungsübergabe in möglichst ruhige Bahnen zu lenken.

Wenn Schönheitsreparaturen in der Wohnung anstehen

Ein besonders häufiger Streitpunkt sind die bei Auszug anfallenden Schönheitsreparaturen. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass diese nur geschuldet werden, wenn sie wirksam im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt wurden. Anderenfalls genügt die besenreine Übergabe des Mietobjekts zum Ende der Kündigungsfrist. Außerdem ist es so, dass die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln ganz oder zum Teil unwirksam sein können. Trotz der anfallenden Beratungskosten kann der Gang zum Rechtsanwalt daher am Ende Geld sparen, weil die betreffenden Formulierungen im Mietvertrag keine rechtliche Wirkung entfalten und die Wohnung unrenoviert übergeben werden kann.

Schönheitsreparaturen: Was im Mietvertrag erlaubt ist und was nicht

Das Renovieren von Wohnungen bei Auszug hat die Gerichte deutschlandweit über die Jahrzehnte in hunderten von Fällen beschäftigt. Entsprechend schwer lassen sich generelle Angaben dazu machen, welche Klauseln in Bezug auf Schönheitsreparaturen rechtlich wirksam sind. Es gibt jedoch einige grundsätzliche Anhaltspunkte, die in jedem Fall zu einer Unwirksamkeit der betreffenden Paragrafen im Mietvertrag führen. So schuldet der Mieter einer Wohnung lediglich kosmetische Arbeiten wie das Schließen von Bohrlöchern oder auch das Streichen von Wänden. Arbeiten zur Instandhaltung der Immobilie wie etwas Abschleifen eines Holzbodens oder das Streichen von Sockelleisten können dagegen nicht auf per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.

Keine starren Fristen zum Renovieren

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass Klauseln zu Schönheitsreparaturen dann unwirksam sind, wenn starre Fristen für das Renovieren vorgegeben werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Abnutzung der Wohnung stark von den Gewohnheiten und der täglichen Aufenthaltsdauer in der Wohnung abhängen. Außerdem ist es aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2015 (Az.: VIII ZR 185/14) für das Umlegen der Renovierungskosten auf den Mieter zwingend nötig, dass die Wohnung vor Einzug frisch renoviert war.

Wenn Schäden an der Mietsache entstanden sind

Rechtliche Fragen ergeben sich beim Auszug jedoch nicht nur für Mieter, sondern auch für Vermieter. Zuweilen wird erst bei der Wohnungsübergabe festgestellt, dass Beschädigungen an der Mietsache vorliegen, für die der Mieter die Verantwortung trägt. Diese sollten dann im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten und möglichst auch fotografisch zu dokumentiert werden. Vor allem aber ist es für Vermieter wichtig, die hieraus resultierenden Forderungen möglichst rasch zu stellen, da Ansprüche auf Schadensersatz in einem solchen Fall bereits nach einem halben Jahr verjähren.

Überhaupt ist das Mietrecht von einer Vielzahl von unterschiedlichen Fristen geprägt. Schon aus diesem Grund sollten Sie bei Problemen in Sachen Mietrecht immer möglichst rasch einen ersten Beratungstermin vereinbaren. Wir werden dann umgehend für Sie tätig und wahren Ihre Rechte. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin!

Rechtsanwalt & Notar Carsten Marker, Duisburg

Carsten Marker

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für:

  • Miet- und Wohnungs­eigentumsrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:

Rechtsanwalt Quintus Kebschull, Duisburg

Quintus Kebschull

Rechtsanwalt 

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