Anwaltskanzlei Klönne, Klein & Partner Duisburg

Fachanwalt für Medizinrecht – professionelle Unterstützung bei Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers

Wenn ärztliche Pflichten vernachlässigt werden, kann das zu einem Behandlungsfehler und zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten führen. Oftmals lassen sich Forderungen auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufgrund einer falschen Behandlung nur gerichtlich durchsetzen.

Sie befürchten, dass Ihr Arzt Sie falsch behandelt hat? Dr. Branz hat sich auf das Medizinrecht spezialisiert und unterstützt Sie dabei, Ihre Forderung auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen!

Was ist unter einem Behandlungsfehler zu verstehen?

Wenn Ihre medizinische Behandlung nicht nach den gültigen, allgemein anerkannten Fachstandards erfolgt ist, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Dieser kann medizinischer Art sein, aus einem fehlerhaften Verhalten der dem Arzt zuarbeitenden Personen resultieren oder sich durch organisatorische Maßnahmen ergeben. So kann es sich zum Beispiel um eine fehlende, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über mögliche Therapie- oder OP-Möglichkeiten handeln. Aber auch ein Diagnosefehler oder die Verwechslung von Medikamenten können zu einem Behandlungsfehler führen.

Unterschied zwischen leichten und groben Behandlungsfehlern

Hat der Arzt oder Therapeut seine Sorgfaltspflicht verletzt, handelt es sich in der Regel um einen leichten Behandlungsfehler. Bei einem groben Behandlungsfehler hat der Arzt hingegen eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse oder bewährte Behandlungsregeln verstoßen. Dieser grobe Fehler erscheint unverständlich, hätte dem Arzt einfach nicht unterlaufen dürfen und kann aus einem Tun oder einer Unterlassung des Arztes resultieren. Bei einem ausbleibenden Behandlungserfolg handelt es sich jedoch nicht zwangsläufig auch um einen Behandlungsfehler. Der Arzt schuldet Ihnen als Patient grundsätzlich keinen Behandlungserfolg oder eine Heilung, sondern lediglich eine fehlerfreie Behandlung.

Was können Sie bei einem Behandlungsfehler tun?

Wenn Sie eine falsche Behandlung vermuten, können Sie zunächst außergerichtlich versuchen, sich mit dem behandelnden Arzt zu einigen. Unterstützung bieten

  • die zuständigen Ärztekammern, die über Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen verfügen,
  • der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind,
  • die Patientenbeschwerdestelle der Klinik, in der Sie behandelt wurden.

Ist eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arzt nicht möglich, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Ohne einen auf das Medizinrecht spezialisierten Anwalt laufen Sie jedoch Gefahr, im Falle einer falschen Behandlung eine wesentlich geringere oder gar keine Entschädigung zu bekommen.

Nachweis eines Behandlungsfehlers

Grundsätzlich müssen Sie als Patient nachweisen, dass Sie vom Arzt falsch behandelt wurden und die fehlerhafte Behandlung die Ursache für Ihre Gesundheitsschädigung ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein grober Behandlungsfehler durch den Arzt vorliegt oder Sie von Ihrem Arzt fehlerhaft über Art, Umfang und die möglichen Risiken oder Behandlung sowie deren Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten aufgeklärt wurden.

Schadenersatz oder Schmerzensgeld wirksam geltend machen

Schadenersatz kann als Ausgleich für materielle Schäden aufgrund einer falschen Behandlung gefordert werden. Neben dem Verdienstausfall oder Kosten für die Haushaltsführung können auch Fahrtkosten naher Verwandter für Besuche in der Klinik von Ihnen geltend gemacht werden. Weiterhin können gegebenenfalls Heilbehandlungskosten (z. B. Medikamente, Verbandsmaterial, Physiotherapie) erstattet werden, sofern Sie diese selbst zu tragen haben.

Zusätzlich kann Ihnen Ihr Arzt für die falsche Behandlung Schmerzensgeld schulden, wenn diese die Ursache für Ihren Gesundheitsschaden ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und ist vom individuellen Einzelfall abhängig. So sind Faktoren wie z. B. Grad des Arztverschuldens, Dauer der Schmerzen, Ihre vorübergehenden oder auch dauerhaften körperlichen oder seelischen Einschränkungen oder Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, oder auch die des Arztes, zu berücksichtigen.

Verjährungsfrist einhalten

Ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld unterliegen der Verjährungsmöglichkeit. Das heißt, dass die Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen werden müssen, wenn Sie die Durchsetzung der Ansprüche nicht gefährden wollen. Nach Ablauf der Verjährungszeit kann die beklagte Partei die Einrede der Verjährung erheben. Allein daran würde die Durchsetzung Ihrer etwaigen Ansprüche scheitern. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Behandlungsfehlers. Zusätzlich müssen Sie jedoch auch Kenntnis über Umstände erlangt haben, die auf einen möglichen Behandlungsfehler schließen lassen. Auch muss Ihnen bekannt sein, wer Sie falsch behandelt hat. Die Verjährungsfrist kann allerdings auch dann beginnen, wenn Sie von den vorgenannten Umständen und der Person des Behandlers hätten Kenntnis erlangen können. – Hieran merkt man, dass die tatsächliche Berechnung der Verjährungszeit nicht unproblematisch sein kann. Sie sollten hier die Hilfe Ihres Fachanwaltes für Medizinrecht in Anspruch nehmen! 

Sie haben aufgrund eines Behandlungsfehlers einen bleibenden Schaden erlitten? Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!

Fachanwalt Medizinrecht Dr. Tobias Branz

Dr. Tobias Branz

Rechtsanwalt

 

Fachanwalt für:

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Arzthaftungsrecht
  • Erbrecht
  • Energieversorgungsrecht

Mitglied der:

  • Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht