Anwaltskanzlei Klönne, Klein & Partner Duisburg

Ihr Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – fachliche Unterstützung bei Streitigkeiten zwischen Bauherr und Bauunternehmen

Bei Bauprojekten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Bauherrn und den von ihm beauftragten Baufirmen. Mal gibt es Probleme wegen unklarer Formulierungen im Bauvertrag, mal gibt es Streit um Haftungs- oder Werklohnfragen. Mit meinem Fachwissen unterstütze ich Sie kompetent als Fachanwalt für privates Baurecht.

Privates Baurecht – öffentliches Baurecht

Das Baurecht wird unterteilt in privates und öffentliches Baurecht. Während sich das öffentliche Baurecht u. a. mit der Baugenehmigung, dem Bebauungsplan oder dem Bauordnungsrecht befasst, geht es beim privaten Baurecht hauptsächlich um das Bauvertragsrecht, um Mängelansprüche sowie um den geschuldeten Werklohn. In unserer Kanzlei befassen wir uns vorwiegend mit dem privaten Baurecht. Gesetzliche Grundlage ist das BGB, teilweise ergänzt durch die vertraglichen Vereinbarungen der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

Bauvertragsrecht – Vermeidung von Streitigkeiten durch individuelle Vertragsbedingungen

Das Bauvertragsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherr und den am Bauvorhaben beteiligten Baufirmen. Gegenstand des Bauvertrages ist die Bauleistung. Der Bauvertrag unterliegt in der Regel keiner Formvorschrift und kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB, der regelmäßig um individuelle Vertragsbedingungen ergänzt wird. 

Die rechtssichere Gestaltung von Bauverträgen sollte zur Vermeidung späterer Streitigkeiten professionell durch einen Fachanwalt für privates Baurecht übernommen werden.

Haftung der Baufirma – Mängelansprüche bei Ausführungsfehlern

Bei der Bauausführung durch die Baufirma können Mängel entstehen, die dem Bauherrn teilweise während der Bauphase, teilweise aber auch erst nach erfolgter Abnahme auffallen. Mängel sollten vom Bauherrn unverzüglich gerügt und der Baufirma unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Dabei hilft dem Bauherrn die Symptomrechtsprechung des BGH. Welche rechtlichen Ansprüche nach Fristablauf möglich sind, hängt davon ab, wann die Mängel aufgefallen sind und ob sie bereits bei Abnahme gerügt wurden. Der jeweilige Einzelfall und die Vertragsgrundlagen sind dabei zu beachten.

Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Bauherr und Baufirma empfiehlt es sich daher, spätestens nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist einen Fachanwalt für privates Baurecht hinzuzuziehen, um einen drohenden Rechtsverlust zu vermeiden. 

Werklohnansprüche  – die berechtigte Vergütung der Baufirma

Ob die Baufirma einen Werklohnanspruch hat und in welcher Höhe der Anspruch durchsetzbar ist, hängt von vielen Faktoren ab. Vertragliche Vorgaben und gesetzliche Vorschriften gilt es zu beachten. Darüber hinaus ist die Frage zu klären, ob der Vergütungsanspruch fällig ist, oder ob dem Bauherrn aufgrund von Mängelansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Sollte es zu einer Auseinandersetzung zwischen Baufirma und Bauherrn kommen, kann der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ihnen helfen, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen oder den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Wir unterstützen Sie als Fachanwalt für Baurecht bei der Geltendmachung Ihrer jeweiligen Ansprüche.

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Fachanwalt Medizinrecht Dr. Tobias Branz

Martin Klönne

Rechtsanwalt

Fachanwalt für:

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Bau- und Architektenrecht
  • Verkehrsrecht
  • Vertragsrecht

Mitglied der:

  • Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht
  • Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht